Was wird gefördert?
Kommunikationsnetz, digitale Infrastrukturen und die Digitalisierung der Wirtschaft sind die Grundlage für Produktivität, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.
Innovationen in vertikalen Industrien (bspw. dem Gesundheitswesen, der Landwirtschaft, der Logistik und der Produktionstechnik) und insb. die Nutzung von Schlüsseltechnologien wie künstlicher Intelligenz und datengetriebener Innovationen, werden maßgeblich durch smarte Konnektivität getrieben.
Zweck dieser Förderrichtlinie ist der Ausbau und die Nutzung smarter Konnektivitätslösungen in vertikalen Industrien und damit in allen in Frage kommenden Anwendungsfeldern.
Gefördert werden Entwicklungsprojekte für smarte Konnektivitätslösungen mit einer klaren Anwendungsperspektive in der Wirtschaft. Im Sinne eines technologieagnostischen Ansatzes können hierbei 5G/6G (privat und öffentlich), WLAN, non-terrestrial networks und weitere Kommunikationstechnologien als Trägertechnologien eingesetzt werden.
Vorschläge für Einzel- und Verbundvorhaben können auf der Grundlage der nachgeordnet veröffentlichten Förderaufrufe, in begründeten Ausnahmefällen auch initiativ, eingereicht werden.
Wer fördert?
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Wer wird gefördert?
Im Fokus der Förderung stehen Wirtschaftsunternehmen. Auch kommunale Unternehmen und sonstige Betriebe und Einrichtungen, die in Trägerschaft einer Stadt, einer Gemeinde oder eines Landkreises stehen, Gebietskörperschaften, Zweckverbände sowie Forschungseinrichtungen sind antragsberechtigt.
Wie (viel) wird gefördert?
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen
in der Regel 50 Prozent der beihilfenfähigen Kosten für Vorhaben der industriellen Forschung,
in der Regel 25 Prozent der beihilfenfähigen Kosten für Vorhaben der experimentellen Entwicklung
Zuschläge gibt es für kleinere (20 Prozentpunkt) und mittlere Unternehmen (10 Prozentpunkte),Verbreitung durch Open Source-Software (15 bis 25 Prozentpunkte) , wenn das Vorhaben in spezifischen Wirtschaftszweigen oder geografischen Gebieten liegt, die nach Art. 107 III AEUV förderfähig sind (5 bis 15 Prozentpunkte), grenzüberschreitende Aktivitäten (15 bis 25 Prozentpunkte).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können maximal auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden.
Von Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erwartet.
Die Höchstbeträge der Förderung beträgt für Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen, bis zu 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben und für vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, bis zu 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen
für Forschungsinfrastrukturen max. 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten
für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen max. 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten
Zuschläge gibt es für kleinere (20 Prozentpunkt) und mittlere Unternehmen (10 Prozentpunkte), grenzüberschreitende Aktivitäten (10 Prozentpunkte) und bei hauptsächlicher Auslastung (mindestens 80 Prozent) durch KMU.
Welche Fristen gibt es?
Für Initiativeinreichungen gilt die Geltungsdauer der Förderrichtlinie als Frist. Diese endet am 30.06.2027.
Laufzeit
Für Initiativeinreichungen gilt die Geltungsdauer der Förderrichtlinie als Frist. Diese endet am 30.06.2027.