Aus unserem BLOG • Von David Haberle, innocam.NRW • Oktober 2024
Kompakt & Wissenswert: EU-Richtlinie für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr
Die Einführung intelligenter und vernetzter Verkehrssysteme nimmt Fahrt auf. Gleichzeitig steigt der Bedarf an Mobilitätsdaten, die einheitlichen Standards folgen, damit sie breitflächig empfangen und weiterverwendet können. Damit Echtzeit-Verkehrsinformationen auch korrekt bei den Verkehrsteilnehmenden ankommen, wurden auf EU-Ebene Anforderungen für die Bereitstellung digitaler Verkehrsdaten definiert. Am 1. Januar 2025 treten diese nun in Kraft und müssen zunächst auf Autobahnen und Fernstraßen Anwendung finden. Am 1. Januar 2028 werden die Bestimmungen auf alle weiteren öffentlichen Straßen erweitert. innocam.NRW fasst für Sie in der Rubrik „Kompakt & Wissenswert“ die wichtigsten Aspekte kurz zusammen und verlinkt relevante Ressourcen.
Eckpunkte der Richtlinie
Bereits 2010 wurde mit der EU-Richtlinie zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern der erste Schritt für eine Vereinheitlichung gesetzt. Dabei geht es um intelligente Verkehrssysteme (IVS), bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden.
Die Grundlage dafür sind gemäß Richtlinie:
- I. Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
- II. Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
- III. IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;
- IV. Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.
2022 wurde diese Richtlinie um eine delegierte Verordnung ergänzt, die die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste regeln soll und ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung kommen wird. Sie betrifft zunächst nur den Verkehr auf Autobahnen und Fernstraßen und wird am 1. Januar 2028 auf alle öffentlichen Straßen erweitert.
Klare Regelung zu Formaten und Zugangspunkten
Damit die Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten gewährleistet sind, werden darin die relevanten Rahmenbedingungen geregelt. Das betrifft beispielsweise das konkrete Format, in welchem Daten bereitgestellt werden müssen. Betroffene Datenkategorien sind unter anderem Vorschriften und Beschränkungen als auch Situationen, die die Benutzungsmöglichkeiten im Straßennetz beeinflussen und Reisen verhindern oder verzögern. Gesammelt werden diese unter anderem von Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreibern, Mautbetreibern, Inhabern im Fahrzeug erzeugter Daten sowie Akteuren im Bereich Aufladen und Betanken.
Für die weitere Nutzbarkeit der Daten spielt der sogenannte National Access Point (NAP), der nationale Zugangspunkt für Mobilitätsdaten eine zentrale Rolle. Durch die EU-Gesetzgebung wurden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, einen nationalen Zugangspunkt einzurichten, der Daten sammelt und nach einheitlichen technischen Regeln zur Verfügung stellt, um eine unkomplizierte EU-weite Nutzung zu ermöglichen.
In Deutschland wurde durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Mobilithek als nationaler Zugangspunkt eingerichtet. Für die bundesweite Zusammenführung von Mobilitätsdaten in der Mobilithek und die Qualitätssicherung der bereitgestellten Daten ist langfristig die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) verantwortlich.
Detailliertere Informationen
Sie haben Interesse das Thema weiter zu verfolgen? Die wichtigsten Primärquellen sind im Text verlinkt, aber wir empfehlen auch den Vortrag „EU-weite Bereitstellung digitaler Verkehrsdaten. Was sind die Konsequenzen?“ der PRISMA solutions EDV-Dienstleistungen GmbH. Der sogenannte experTalk fand am 18. Oktober statt und stellt als knapp einstündiger Vortrag eine gute Ressource zu den wichtigsten Neuerungen der Gesetzgebung dar. Sie finden die Gesprächsrunde hier als Videoaufzeichnung.
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