An einem Thema kommt kein Forschungsinstitut, kein Unternehmen aus der Mobilitätsbranche oder Verkehrsbetrieb mit Interesse am autonomen Fahren auf der Straße vorbei: den grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Der Auftakt zum regelmäßigen innocam.STAMMTISCH widmete sich am 3. September 2024 der Fragestellung nach der Gesetzesgrundlage für autonome Fahrzeuge in Deutschland.
Über 50 Teilnehmende folgten einem Vortrag von Tobias Reiff aus dem Referat VII B1, Intelligente Verkehrs- und Transportsysteme, urbane Logistik, automatisierte Mobilität, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und diskutierten anschließend insbesondere über die durch den Rechtsrahmen gesetzte Architektur und die Gründe, warum in Deutschland noch kein großflächiges Ausrollen autonom fahrender Systeme erfolgt ist.
Status Quo in Deutschland
Der nationale und EU-weite Gesetzesrahmen für fahrerloses Fahren in festgelegten Betriebsbereichen ist seit 2021 in Kraft getreten. Demnach ist autonomes, also fahrerloses, Fahren im öffentlichen Straßenraum möglich. Allerdings gibt es noch kein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion, welches über die notwendige Betriebserlaubnis des Kraftfahrtbundesamtes oder einer europäischen Typgenehmigungsbehörde verfügt.
Definitionen und Abgrenzung
Zur Abgrenzung des assistierten Fahrens zum autonomen Fahren werden 4 Level entsprechend der Definition der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) unterschieden.[1]
SAE Level 1 und 2 ist der assistierte Modus: Die fahrzeugführende Person hat die ganze Zeit die Fahraufgabe inne. Fahrerassistenzsysteme unterstützen die Quer- und oder Längsführung des Fahrzeugs.
SAE 3 Level ist der automatisierte Modus: Der Fahrer bzw. die Fahrerin kann unter bestimmten Bedingungen die Fahraufgabe an das System übergeben. Der Fahrer bzw. die Fahrerin darf sich in diesem Fall vom Fahrgeschehen abwenden. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, übernimmt der Fahrer bzw. die Fahrerin wieder.
Bei SAE Level 4 spricht man vom autonomen Modus: Das System übernimmt die ganze Zeit die Fahraufgabe und das Fahrzeug erkennt eigenständig, wenn Systemgrenzen erreicht werden.
Gesetzesrahmen zum autonomen Fahren
Der Bundesgesetzgeber hat drei wesentliche Anforderungen für den Betrieb von autonomen, also fahrerlosen, Fahrzeugen festgelegt, wie in der obenstehenden Darstellung skizziert. Dieser Gesetzesrahmen ist seit 2021 in Kraft[2] und die zugehörige Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen (Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung - AFGBV) ist seit 2022 verabschiedet.
Die wesentlichen Anforderungen des Gesetzes sind nachfolgend aufgeführt:
- Für das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion muss eine Betriebserlaubnis vorliegen.
- Es ist eine technische Aufsicht nachzuweisen.
- Es muss eine Betriebsbereichsgenehmigung vorliegen.